Licht in der Nacht ist ein heikles und umstrittenes Thema. Seit Ende 2013 ist die Lage zumindest rechtlich gesehen etwas klarer. Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid nämlich festgehalten, dass im Zeitalter von Bewegungsmeldern und Minuterien Aussenbeleuchtungen auf Privatgrund nach 22 Uhr abgelöscht werden müssen.
Die Neue Zürcher Zeitung hat in einem beleuchtenden Artikel den Unterschied zwischen Bagatellfällen und den nicht mehr zu allen Nachtzeiten gestatteten Aussenbeleuchtungen erläutert. Uns interessiert dies weniger wegen dem Nachbarschaftsstreit, als vielmehr wegen dem reduzierten Stromverbrauch.
Übrigens: Was in der NZZ als Bagatellfall abgetan wird, ein Strassenbeleuchtung, die ins Schlafzimmer leuchtet, kann in Männedorf einfacher auf informellem Weg gelöst werden: Sprechen Sie mit dem EW. "Ihre" Lampe wäre nicht die erste im Dorf, die auf der strassenabgewandten Seite abgedeckt wäre.
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Mittwoch, 6. Mai 2015
Licht in der Nacht: Verschwendung? Verschmutzung? Sicherheit?
Samstag, 17. November 2012
Solaranlage auf Terrassenhaus bei Überbaurecht
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| Bundesgericht schafft Klarheit. |
Werden Terrassenhäuser nicht in Stockwerkeigentum aufgeteilt, sondern in eigene Grundstücke, überschneiden sich diese in der Regel. Dafür müssen die Eigentümer sich gegenseitig sogenannte Überbaurechte einräumen. Im beurteilten Fall erwähnt die massgebliche Dienstbarkeit zugunsten der obersten von drei Wohnungen ein solches Überbaurecht auch für einen Teil des Dachs. Als darauf eine Photovoltaikanlage errichtet wurde, stellte sich die Frage, ob die Eigentümer der beiden unteren Wohnungen das hinnehmen müssen.
Da sich dazu aus der Dienstbarkeit nichts ergibt, folgerte das Luzerner Obergericht, das Dach dürfe im Rahmen der geltenden öffentlichrechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich frei gestaltet werden. Nach Auffassung des Bundesgerichts hingegen dürfte die Form des Dachs oder dessen Neigung nicht verändert werden, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Dagegen wäre es laut einstimmig ergangenem Urteil der II. Zivilrechtlichen Abteilung zulässig, Ziegel durch Eternit zu ersetzen oder eine Isolation anzubringen. Nicht zulässig wären eigentliche Dachaufbauten wie etwa eine Wetterstation.
Daraus folgt, dass die Ersetzung der Ziegel durch Solarmodule (Indachmontage) zulässig ist. Heikel sind dagegen zusätzliche bauliche Vorrichtungen, die funktionell mit dem Dach nichts zu tun haben. Im beurteilten Fall wurde eine solche zugelassen, weil es sich um flache Solarplatten handelte, die in einem Abstand von wenigen Zentimetern von den Ziegeln angebracht waren.
Freitag, 16. März 2012
Emissionen von Sonnenkollektoren: Bundesggericht pfeift geblendeten Nachbarn zurück
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| 15 min blenden muss man erdulden. |
fel. Lausanne · Auch Sonnenlicht, das von einer Solaranlage reflektiert wird, gilt umweltschutzrechtlich als Einwirkung, die lästig oder schädlich sein kann. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts zu einer Reihe von Sonnenkollektoren auf einem Wohnhaus in Burgdorf hervor. Im konkret beurteilten Fall führen die Immissionen allerdings - so das höchste Gericht - auf dem Nachbargrundstück zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens.
Laut dem einstimmig gefällten Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung haben das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Umwelt überzeugend dargelegt, dass die Blendwirkung aufgrund der geringen Leuchtdichte und der natürlichen Abwehrreaktion des geblendeten Menschen nicht schädlich sein kann. Das umso weniger, als die Kollektoren nicht permanent Blendungen auslösen, sondern nur während je rund zweieinhalb Monaten im Frühling und im Herbst. Zudem wandert die Lichtspiegelung von West nach Ost und tangiert einen bestimmten Standpunkt nur rund 15 Minuten lang.
Kommt es aber zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens auf dem Nachbargrundstück, stellt sich einzig noch die Frage, ob im Rahmen der Vorsorge Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen zu treffen sind (Art. 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz). Das wird vom Bundesgericht verneint, da keine Lösungen vorstellbar seien, die mit verhältnismässigem Aufwand zu einer deutlichen Verbesserung der Situation führen könnten.
Allerdings wird im Urteil aus Lausanne mit Blick auf künftige Anlagen angemerkt, dass es den technologischen Fortschritt im Auge zu behalten gelte. Auch wo für Sonnenkollektoren keine Bewilligung erforderlich ist, müssten daher stets Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung verwendet werden.
Urteil 1C_177/2011 vom 9. 2. 12.
Quelle: Neue Zürcher Zeitung vom 16. März 2012
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