Freitag, 16. März 2012

Emissionen von Sonnenkollektoren: Bundesggericht pfeift geblendeten Nachbarn zurück


15 min blenden muss man erdulden.

fel. Lausanne · Auch Sonnenlicht, das von einer Solaranlage reflektiert wird, gilt umweltschutzrechtlich als Einwirkung, die lästig oder schädlich sein kann. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts zu einer Reihe von Sonnenkollektoren auf einem Wohnhaus in Burgdorf hervor. Im konkret beurteilten Fall führen die Immissionen allerdings - so das höchste Gericht - auf dem Nachbargrundstück zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens. 

Laut dem einstimmig gefällten Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung haben das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Umwelt überzeugend dargelegt, dass die Blendwirkung aufgrund der geringen Leuchtdichte und der natürlichen Abwehrreaktion des geblendeten Menschen nicht schädlich sein kann. Das umso weniger, als die Kollektoren nicht permanent Blendungen auslösen, sondern nur während je rund zweieinhalb Monaten im Frühling und im Herbst. Zudem wandert die Lichtspiegelung von West nach Ost und tangiert einen bestimmten Standpunkt nur rund 15 Minuten lang. 

Kommt es aber zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens auf dem Nachbargrundstück, stellt sich einzig noch die Frage, ob im Rahmen der Vorsorge Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen zu treffen sind (Art. 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz). Das wird vom Bundesgericht verneint, da keine Lösungen vorstellbar seien, die mit verhältnismässigem Aufwand zu einer deutlichen Verbesserung der Situation führen könnten. 

Allerdings wird im Urteil aus Lausanne mit Blick auf künftige Anlagen angemerkt, dass es den technologischen Fortschritt im Auge zu behalten gelte. Auch wo für Sonnenkollektoren keine Bewilligung erforderlich ist, müssten daher stets Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung verwendet werden. 
Urteil 1C_177/2011 vom 9. 2. 12.
Quelle: Neue Zürcher Zeitung vom 16. März 2012

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