Samstag, 17. November 2012

Solaranlage auf Terrassenhaus bei Überbaurecht

Bundesgericht schafft Klarheit.
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem einen fremden Grundstückteil überragenden Dach eines Terrassenhauses kann laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts zulässig sein. Sofern das ursprünglich begründete Überbaurecht auf einer Dienstbarkeit beruht, aus der sich dazu nichts anderes ergibt, müssen die Eigentümer der darunter liegenden Wohnungen gewisse Veränderungen hinnehmen, die auf die Entwicklung der Technik zurückgehen.

Werden Terrassenhäuser nicht in Stockwerkeigentum aufgeteilt, sondern in eigene Grundstücke, überschneiden sich diese in der Regel. Dafür müssen die Eigentümer sich gegenseitig sogenannte Überbaurechte einräumen. Im beurteilten Fall erwähnt die massgebliche Dienstbarkeit zugunsten der obersten von drei Wohnungen ein solches Überbaurecht auch für einen Teil des Dachs. Als darauf eine Photovoltaikanlage errichtet wurde, stellte sich die Frage, ob die Eigentümer der beiden unteren Wohnungen das hinnehmen müssen.

Da sich dazu aus der Dienstbarkeit nichts ergibt, folgerte das Luzerner Obergericht, das Dach dürfe im Rahmen der geltenden öffentlichrechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich frei gestaltet werden. Nach Auffassung des Bundesgerichts hingegen dürfte die Form des Dachs oder dessen Neigung nicht verändert werden, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Dagegen wäre es laut einstimmig ergangenem Urteil der II. Zivilrechtlichen Abteilung zulässig, Ziegel durch Eternit zu ersetzen oder eine Isolation anzubringen. Nicht zulässig wären eigentliche Dachaufbauten wie etwa eine Wetterstation.

Daraus folgt, dass die Ersetzung der Ziegel durch Solarmodule (Indachmontage) zulässig ist. Heikel sind dagegen zusätzliche bauliche Vorrichtungen, die funktionell mit dem Dach nichts zu tun haben. Im beurteilten Fall wurde eine solche zugelassen, weil es sich um flache Solarplatten handelte, die in einem Abstand von wenigen Zentimetern von den Ziegeln angebracht waren.
Urteil 5A_245/2012 vom 13. 9. 12 – BGE-Publikation.
Quelle: Neue Zürcher Zeitung, 1. November 2012

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